Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand vom 24.07.2020 – ersetzt vorherige Fassungen

1 Allgemeines

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im weiteren Text „AGB“ genannt) haben für alle Geschäfte, welche mit der Gerhard Kampits Veranstaltungsmanagement GmbH (im weiteren nur „GK-VAM“ genannt) abgeschlossen werden Gültigkeit. Geschäftsbedingungen der Vertragspartner der GK-VAM (im weiteren „Vertragspartner“ genannt) sind nur dann wirksam, wenn sie von der GK-VAM schriftlich anerkannt wurden. Diese AGB sind fester Bestandteil jedes (auch zukünftigen) Vertragsverhältnisses mit der GK-VAM. Die AGB gelten auch für nach Vertragsabschluss zugesandte Zusatz- und Änderungsaufträge und dies immer ohne erneute Berufung auf die AGB. 1.2 Von den AGB abweichende oder diese ergänzenden Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. 1.3 Sollten einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und der auf ihrer Basis geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch jene Bestimmung, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt und wirksam vereinbart werden kann, zu ersetzen. Die Änderung einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. 1.4 Vereinbarungen und mündliche Abmachungen sowie telefonische Bestellungen bedürfen zur Verpflichtung der GK-VAM einer schriftlichen Bestätigung. Mit der Unterschrift des Vertragspartners auf dem Auftrag, spätestens aber mit Inanspruchnahme der Leistungen gelten die AGB als anerkannt. 1.5 Subunternehmer der GK-VAM sind nicht bevollmächtigt, schriftliche oder mündliche Vereinbarungen mit Bindungswirkung für die GK-VAM zu treffen oder bestehende Bestimmungen abzuändern. 1.6 Die AGB liegen in ihrer jeweils gültigen Fassung bei GK-VAM zur Einsichtnahme auf oder können über die E-Mailadresse gerhard@kampits.com angefordert werden. Im Zweifelsfall ist die bei der GK-VAM aufliegende Fassung der AGB die letztgültige Fassung.

2 Angebote und Kostenskizzen

2.1 Basis eines Vertrags ist das jeweilige Angebot der GK-VAM, in welchem alle vereinbarten Leistungen sowie die Vergütung festgehalten werden. Hierbei übermittelte Abbildungen, Maße, Gewichtsangaben und Pläne sind nur angenähert maßgebend. Eine Gewähr für die Einhaltung wird nicht übernommen. 2.2 Die Angebote der GK-VAM können von der GK-VAM bis spätestens drei Tage nach Einlangen der Angebotsannahme des Vertragspartners bei derselben durch diese widerrufen werden. Der Vertragspartner ist an ein Angebot zwei Wochen ab dessen Annahme gebunden. 2.3 Kostenskizzen oder Kostenvoranschläge der GK-VAM sind unverbindlich. 2.4 Für die Erstellung einer Kostenskizze oder die Präsentation eines Konzeptes steht der GK-VAM bei Auftragserteilung eine Vergütung zu oder wenn dies schriftlich vereinbart wurde. 2.5 Wenn erkennbar wird, dass die tatsächlichen Kosten das Angebot der GK-VAM um mehr als 20 % übersteigen, wird die GK-VAM den Vertragspartner auf diese höheren Kosten hinweisen. Der Anspruch der GK-VAM auf Ersatz der Mehrkosten wird hiervon nicht berührt. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Vertragspartner genehmigt, sollte er nicht binnen drei Tage nach einem Hinweis durch die GK-VAM schriftlich widersprechen. 2.6 Die GK-VAM ist berechtigt, das vereinbarte Entgelt anzupassen, wenn sich die gesetzlichen Grundlagen für die Entgeltbemessung maßgeblich und nicht vom Willen der GK-VAM abhängig nach Vertragsabschluss und vor Vertragserfüllung ändern. 2.7 Aufträge des Vertragspartners gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung durch die GK-VAM als angenommen, sofern die GK-VAM nicht zu erkennen gibt, dass der Auftrag angenommen werden soll. Erfolgt die Annahme des Auftrages nicht ausdrücklich, sondern durch Leistungserbringung, ist der Vertrag zum Zeitpunkt des Beginnes der Leistungserbringung zustande gekommen. 2.8 Kostenskizzen und Angebote der GK-VAM unterliegen der Geheimhaltung, und dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung durch die GK-VAM Dritten keinesfalls vorgelegt oder weitergegeben werden. Bei Zuwiderhandlung haftet der Vertragspartner der GK-VAM für etwaige Schäden oder entgangenes Geschäft.

3 Leistung und Entgelt

3.1 Teile des Angebotes können durch die GK-VAM in Abweichung von der Leistungsbeschreibung verändert werden, wenn diese Änderungen dem Vertragspartner zumutbar und sachlich gerechtfertigt sind. Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von den vereinbarten Leistungen, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, teilt die GK-VAM dem Vertragspartner innerhalb angemessener Frist mit. 3.2 Die GK-VAM ist berechtigt, Teile des Auftrages oder den gesamten Auftrag an Subunternehmer weiterzugeben. Die Haftung für die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrages nach den Bestimmungen der AGB übernimmt die GK-VAM. 3.3 Die GK-VAM ist bevollmächtigt, zur Erfüllung des Auftrages im Namen und auf Rechnung des Vertragspartners Verträge mit Dritten abzuschließen. Dies betrifft insbesondere die Anmietung von Räumen und die Vertretung der Auftraggeber vor Behörden sowie das Engagement von Sicherheitspersonal, technischem Personal, etc. 3.4 Teillieferungen und -leistungen sind zulässig, sofern sie dem Vertragspartner zumutbar sind und nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist. 3.5 Wenn nichts anderes vereinbart wurde, so ist der Anspruch auf Entgelt der GK-VAM ohne jeden Abzug ab Leistungserbringung fällig. Alle Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer. 3.6 Die GK-VAM ist berechtigt, Anzahlungen zu verlangen. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, sind diese Anzahlungen mit 50% des vereinbarten gesamten Entgelts zum Zeitpunkt der Auftragserteilung, sowie 30% des vereinbarten gesamten Entgelts zum Zeitpunkt des Beginnes der Leistungserbringung zu leisten. 3.7 Wenn für die erbrachten Leistungen kein Honorar vereinbart ist, ist die GK-VAM berechtigt, eine Entlohnung in der Höhe eines angemessenen Entgelts zu verlangen. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen der GK-VAM. Alle der GK-VAM erwachsenden Auslagen sind vom Vertragspartner zu ersetzen. Gebühren, Verwaltungsabgaben und sonstige Kosten, die der Erfüllung des Vertrages dienlich sind und mit behördlichen Auflagen im Zusammenhang stehen, gehen zu Lasten des Vertragspartners. 3.8 Für alle bereits erbrachten Leistungen der GK-VAM, welche aus einem von der GK-VAM nicht zu vertretenden Grunde nicht zur Ausführung oder Verwendung durch den Vertragspartner gelangen, gebührt der GK-VAM eine Vergütung. Mit der Bezahlung der Vergütung erwirbt der Vertragspartner an diesen Leistungen keinerlei Rechte. Nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und dgl. sind an die GK-VAM zurückzustellen. 3.9 Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten Forderungen sind vom Vertragspartner innerhalb von sieben Tagen ab Rechnungserhalt schriftlich zu erheben, anderenfalls die Forderung als anerkannt gilt. 3.10 Die Zahlung erfolgt entsprechend einer von der GK-VAM vorgegebenen und vom Vertragspartner gewählten Zahlungsart. Mittels Scheck und Überweisungsaufträgen bezahlte Forderungen gelten erst am Tage des Einlangens der Valuta auf dem Konto der GK-VAM als bezahlt. 3.11 Erfolgt bei unbarer Zahlung keine Freigabe durch die Bank beziehungsweise das Zahlungs- oder Kreditkarteninstitut des Vertragspartners oder verschlechtert sich die Vermögenslage des Vertragspartners derart, dass der Entgeltanspruch der GK-VAM gefährdet ist, ist die GK-VAM berechtigt, erst Zug um Zug gegen Leistung oder Sicherstellung des Entgeltes ihre Leistungen zu erbringen und bis dahin ihre Leistung teilweise oder zur Gänze einzustellen, oder die Ausführung des Vertrages abzulehnen, oder vom Vertrag ohne Setzung einer Nachfrist ganz oder teilweise zurücktreten. 3.12 Der Vertragspartner darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. 3.13 Bei Zahlungsverzug eines Rechnungsbetrages, von Akontozahlungen oder Vorschüssen gelten Verzugszinsen in der Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz als vereinbart. Der Auftraggeber erklärt sich bereit, allfällige Kosten eines Inkassobüros oder die Kosten der Rechtsvertretung der GK-VAM zu übernehmen. 3.14 Bei verspäteter Zahlung eines Rechnungsbetrages, von Akontozahlungen oder Vorschüssen ist die GK-VAM berechtigt, alle offenen Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften mit dem Vertragspartner sofort fällig zu stellen. Die GK-VAM ist weiters dazu berechtigt, ein weiteres Tätigwerden bis zum vollständigen Erhalt der offenen Beträge einzustellen. Für eventuelle Schäden, die aus einem solchen Fall durch die Arbeitseinstellung entstehen können, haftet der Vertragspartner. Verzug oder Teilverzug führt weiters zum Wegfall von allenfalls gesondert vereinbartem Skonto für alle offenen Rechnungen.

4 Eigentumsrecht und Urheberschutz

4.1 Alle gelieferten Gegenstände und Leistungen sowie Ideen, Skizzen, Kostenvoranschläge oder ähnliches, der GK-VAM und auch einzelne Teile daraus bleiben im Eigentum der GK-VAM. Diese dürfen ohne Zustimmung der GK-VAM weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden und können von der GK-VAM jederzeit zurückverlangt werden. 4.2 Der Vertragspartner erwirbt im Zeitpunkt der Zahlung des Entgelts nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit GK-VAM darf der Vertragspartner die Leistungen nur selbst, ausschließlich in Österreich, nur für die Dauer des Vertrages und im vereinbarten Nutzungsumfang nutzen. Für die Nutzung von Leistungen, Konzepten und Ideen, für welche die GK-VAM Entwürfe erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Vertragsverhältnisses die Zustimmung der GK-VAM notwendig. Für die weitere Nutzung steht der GK-VAM ein zu vereinbarendes Entgelt zu. 4.3 Die GK-VAM ist berechtigt, mit durchgeführten Aufträgen unter Nennung des Vertragspartners zu werben.

5 Genehmigung

5.1 Alle Leistungsbeschreibungen der GK-VAM sind vom Vertragspartner umgehend nach Einlangen beim Vertragspartner zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Erfolgt innerhalb dieser drei Tage kein Widerspruch des Vertragspartners, gelten diese Leistungsbeschreibungen als genehmigt. 5.2 Der Vertragspartner wird insbesondere die rechtliche Zulässigkeit der angestrebten Leistungen überprüfen lassen. Die GK-VAM führt keine Prüfung hinsichtlich bestehender Urheber- und Patentrechte sowie Gebrauchsmuster durch. Die Verantwortung hierfür trägt der Vertragspartner. Der Vertragspartner wird durch die GK-VAM vorgeschlagene Dienstleistung erst dann freigeben, wenn er sich selbst von deren rechtlicher Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Veranstaltung verbundene Risiko selbst zu tragen. 5.3 Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen auf Grundlage von Plänen und technischen Angaben des Vertragspartners übernimmt die GK-VAM keine Verantwortung für die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Angaben und führt keine Prüfung hinsichtlich bestehender Rechte durch. Die Verantwortung hierfür trägt der Vertragspartner. 5.4 Soweit behördliche Genehmigungen für Veranstaltungen erforderlich sind, holt der Vertragspartner auf seine Kosten diese Genehmigungen ein. 5.5 Die GK-VAM übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch eine erforderliche, aber nicht erteilte behördliche Genehmigung oder durch erforderliche, aber nicht erteilte privatrechtliche Genehmigungen oder Zustimmung Dritter verursacht werden.

6 Termine

6.1 Die GK-VAM bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Vertragspartner erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, nachdem er der GK-VAM eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Ausgenommen hiervon sind nur Termingeschäfte nach ausdrücklicher Vereinbarung. Liefertermine und Fristen sind schriftlich anzugeben. Werden nachträglich Vertragsabänderungen vereinbart, sind gleichzeitig ein neuer Liefertermin und eine neue Frist zu vereinbaren. Die Nachfrist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die GK-VAM. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzuges besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der GK-VAM. Die Vereinbarung eines Miettermins erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Liefermöglichkeit. Unvorhergesehene, von der GK-VAM nicht zu vertretende Ereignisse berechtigen diese unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Vertragspartners vom Mietvertrag zurückzutreten oder den Beginn der Mietzeit um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben. 6.2 Die vereinbarten Liefer- bzw. Leistungsfristen und -termine gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und der rechtzeitigen Beibringung aller erforderlichen Unterlagen oder behördlicher Bescheinigungen und Genehmigungen.

7 Gewährleistung

7.1 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen mit folgenden Änderungen. 7.2 Jede Gewährleistung durch die GK-VAM entfällt, wenn der Vertragspartner oder ein Dritter die von der GK-VAM gelieferten Gegenstände bearbeitet, verändert oder unsachgemäß behandelt hat, sowie wenn Mängel aus Witterungseinflüssen oder wegen unsachgemäßer Lagerung entstanden sind. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind außerdem Mängel bei nicht von der GK-VAM durchgeführter Montage (dies gilt nicht, sofern die Selbstmontage durch die Vertragsparteien vereinbart war und fachmännisch erfolgte). Ebenso entfällt eine Gewährleistung bei Schäden, die aus ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benützungsbedingungen, Überbeanspruchung über die von der GK-VAM angegebene Leistung hinaus, unrichtige Behandlung und/oder Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien, etc. entstehen. Die GK-VAM leistet keine Gewähr für Mängel, die auf Einwirkungen durch vom Vertragspartner angeschlossene und nicht von ihr stammende Geräte zurückzuführen sind. 7.3 Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften oder sonstigen schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht schriftlich zu Vertragsbestandteilen erklärt worden sind, können Gewährleistungsansprüche nicht abgeleitet werden. 7.4 Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach dem Ermessen der GK-VAM entweder durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Preisminderung behoben. Wandlung wird einvernehmlich ausgeschlossen. 7.5 Selbst die rechtzeitige Mängelrüge berechtigt den Vertragspartner nicht zur Zurückbehaltung von Rechnungsbeträgen. 7.6 Alle Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners erlöschen nach sechs Monaten, gerechnet ab dem Tag der Erfüllung. Der Vertragspartner hat allfällige Reklamationen innerhalb von drei Werktagen nach deren Erkennbarkeit bei sonstigem Verfall schriftlich geltend zu machen und zu begründen.

8 Schadenersatz

8.1 Der Vertragspartner haftet gegenüber der GK-VAM nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 8.2 Die GK-VAM ist verpflichtet, nach den für einen sorgfältigen Unternehmer geltenden Grundsätzen unter Beachtung der Interessen des Vertragspartners tätig zu werden. 8.3 Alle Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch die GK-VAM oder deren gesetzlichen Vertreter. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit und/oder Vorsatz hat der Vertragspartner zu beweisen. Die Haftung für einen bestimmten Erfolg, Folgeschäden jeder Art, entgangenen Gewinn und für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Vertragspartner wird gänzlich ausgeschlossen. Der Vertragspartner erklärt sich einverstanden, die GK-VAM von allen Ansprüchen Dritter aus mit der GK-VAM vereinbarten Rechtsgeschäften Schad- und Klaglos zu halten. 8.4 Jeder Schadenersatz durch die GK-VAM entfällt bedingungslos, wenn der Vertragspartner oder ein Dritter die von der GK-VAM gelieferten Gegenstände bearbeitet, verändert oder unsachgemäß behandelt hat, sowie wenn Mängel aus Witterungseinflüssen oder wegen unsachgemäßer Lagerung entstanden sind. Schadenersatz entfällt außerdem für Schäden, die bei nicht von der GK-VAM durchgeführter Montage (dies gilt nicht, sofern die Selbstmontage durch die Vertragsparteien vereinbart war und fachmännisch erfolgte), ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benützungsbedingungen, Überbeanspruchung über von der GK-VAM angegebene Leistung, unrichtige Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien, etc. entstehen. Die GK-VAM haftet nicht für Beschädigungen, die auf Einwirkungen durch vom Vertragspartner angeschlossene und nicht von ihr stammende Geräte zurückzuführen sind. 8.5 Etwaige gegen die GK-VAM bestehende Schadenersatzansprüche (aus welchem Rechtsgrunde immer) werden der Höhe nach auf das vereinbarte Honorar maximal aber auf die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung der GK-VAM beschränkt. Die Anerkennung der Rechtmäßigkeit der Haftung der GK-VAM für Schäden obliegt ausschließlich dem Haftpflichtversicherer der GK-VAM. Mündliche Anerkenntnisse von Mitarbeitern oder Subunternehmern der GK-VAM sind ohne ausdrückliche Zustimmung des Haftpflichtversicherers der GK-VAM gegenstandslos. Schäden, welche der GK-VAM nicht bis zum Zeitpunkt, da die GK-VAM den Veranstaltungs-, Auftrags- oder Leistungsort verlässt, angezeigt wurden oder nicht durch die GK-VAM, deren Versicherungsvertretung, oder eine von ihr dazu befugte und beauftragte Person begutachtet werden können oder konnten, oder der GK-VAM nicht unmittelbar nach Auftragserfüllung namhaft gemacht wurden, sind von einer Haftung durch die GK-VAM ausgeschlossen. Die GK-VAM besteht daher auf eine Abschlussbegehung und Begutachtung eventueller entstandener Schäden. Der von der GK-VAM beauftragte, oder im Namen der GK-VAM tätige Projektleiter wird gegebenenfalls Aufzeichnungen über sämtliche Schadensfälle (Schadensprotokoll) führen, und auf Verlangen dem Auftraggeber vorlegen. Verzichtet der Auftraggeber auf eine Schlussbegehung, Begutachtung, Protokollierung oder sofortige Meldung eventuell entstandener Schäden, so entbindet er die GK-VAM aus jeglicher Haftung. Für eine allfällige Schadensregulierung oder Festsetzung einer Schadenssumme ist ausschließlich der Haftpflichtversicherer der GK-VAM zuständig.

9 Rücktritt / Kündigung

9.1 Der Vertragspartner ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit GK-VAM jederzeit zu kündigen. Tritt der Vertragspartner vom Vertrag zurück, so werden 30 % des vereinbarten Entgelts als Rücktrittskosten berechnet. Erfolgt der Rücktritt jedoch weniger als vier Wochen vor vereinbartem Leistungsbeginn, so werden 50 %, bei weniger als zwei Wochen 75 % und bei weniger als einer Woche sowie bei bereits erfolgter Leistungserbringung 100 % des vereinbarten Entgeltes zur Zahlung fällig (siehe ergänzend hierzu die besonderen Bestimmungen für die Vermietung). Die vorzeitige Aufhebung des Vertragsverhältnisses verpflichtet den Vertragspartner jedoch zur Zahlung schon erbrachter Vorleistungen in voller Höhe. Das richterliche Mäßigungsrecht des vereinbarten Schadenersatzes wegen Vertragsauflösung ist ausgeschlossen. Übersteigt der Schaden die hier vereinbarten Pauschalsätze, so kann von der GK-VAM auch der darüber hinaus gehende Schaden geltend gemacht werden. 9.2 Die GK-VAM ist berechtigt, einen Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit sofortiger Wirkung vorzeitig aufzulösen und zu beenden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn die GK-VAM aufgrund des Verhaltens des Vertragspartners oder ihm zurechenbarer Personen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist. (b) wenn der Vertragspartner mit fälligen Zahlungen auch nur teilweise in Verzug ist. (c) wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Ausgleichs-, Konkurs- oder diesbezügliches Eröffnungsverfahren beantragt oder bewilligt wurde. (d) wenn die Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird. (e) wenn sonstige Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners entstanden sind. (f) wenn der Vertragspartner bei Vertragsabschluss unrichtige Angaben gemacht oder Umstände verschwiegen hat, deren Kenntnis die GK-VAM vom Abschluss des Vertrages abgehalten hätte. (g) wenn der Auftraggeber gegen eine sonstige wesentliche Bestimmung des Vertrages oder der AGB verstoßen hat. Im Falle einer Vertragsauflösung aus wichtigem Grunde ist die GK-VAM berechtigt, Schadenersatz in Höhe des vereinbarten Entgelts abzüglich etwaig bereits geleisteter Zahlungen und abzüglich eventuell ersparter Aufwendungen vom Vertragspartner zu verlangen.

10 Kennzeichnung / Werbung

10.1 Die GK-VAM ist berechtigt, auf den zur Verfügung gestellten Geräten und am Veranstaltungsort in angemessenem Umfang Werbung anzubringen, ohne dass dem Vertragspartner hierfür ein Entgeltanspruch zusteht. 10.2 Die GK-VAM ist berechtigt, auf den dem Vertragspartner zur Verfügung gestellten Gegenständen mittels geeigneter Kennzeichnung auf ihr Eigentumsrecht hinzuweisen. Dem Vertragspartner ist untersagt, diese Kennzeichnung eigenmächtig zu entfernen oder unkenntlich zumachen.

11 Besondere Bestimmungen für Vermietung

11.1 Soweit die GK-VAM (auch nur teilweise oder innerhalb eines Gesamtvertrages) als Vermieter tätig wird, sind zusätzlich die in diesem Kapitel angeführten Bestimmungen anzuwenden. 11.2 Die GK-VAM kann unabhängig von einem zu verlangenden Vorschuss für die Dauer des Mietvertrages eine Kaution vom Vertragspartner bis zur Höhe des Zeitwertes der vermieteten Gegenstände verlangen. Die Kaution wird dem Vertragspartner nach Beendigung des Mietvertrages und Übernahme der vermieteten Gegenstände in ordnungsgemäßem Zustand bei der GK-VAM zurückbezahlt. 11.3 Wenn der GK-VAM die Beschaffung eines bestimmten Gegenstandes nicht möglich ist, kann der Vertrag dadurch erfüllt werden, dass die GK-VAM einen gleichwertigen Gegenstand bereitstellt. 11.4 Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle üblichen Versicherungen für die Mietsache abzuschließen und in Deckung zu halten. Auch die Kosten einer Transportversicherung gehen zu Lasten des Vertragspartners. 11.5 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Geräte vor der Übernahme auf deren ordnungsgemäße Beschaffenheit zu untersuchen, er erklärt mit Empfang der Mietsache die Mängelfreiheit derselben. 11.6 Im Falle einer vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgten verspäteten Lieferung und Bereitstellung der Mietsache durch die GK-VAM kann der Vertragspartner nur Schadenersatz für die Ersatzbeschaffung verlangen, nicht dagegen für entgangenen Gewinn. 11.7 Als Übergabeort gilt der Unternehmensstandort der GK-VAM. Die GK-VAM erfüllt Mietverträge durch Bereitstellung der Mietgegenstände in ihren Geschäftsräumlichkeiten; auch wenn die GK-VAM die Ware vereinbarungsgemäß an einen anderen Ort zu verbringen hat, gehen ab Aussonderung des Gegenstandes durch die GK-VAM aus dem Unternehmen der GK-VAM oder ab Annahmeverzug des Vertragspartners Gefahr und Lasten auf den Vertragspartner über. Bei Versendung reist die Sendung vom Unternehmensstandort weg auf Gefahr des Vertragspartners. 11.8 Der Vertragspartner hat die Eignung des Aufstellungsortes für die aufzustellenden Mietsachen sicherzustellen. Mehraufwendungen, welche die GK-VAM durch einen ungeeigneten Aufstellungsort entstehen, hat der Vertragspartner zu bezahlen. 11.9 Der Gewährleistungsanspruch gegen die GK-VAM entfällt, wenn nicht innerhalb von drei Tagen nach Erkennbarkeit eines Mangels dieser bei der GK-VAM schriftlich geltend gemacht wurde, der Vertragspartner die ihm obliegenden Vertragspflichten nicht erfüllt, die Mietsachen von Dritten oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist, der Vertragspartner die Vorschriften über die Behandlung der Mietsache nicht befolgt, die Beschädigung auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen ist, der Vertragspartner der GK-VAM nicht die angemessene Zeit und Gelegenheit zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen gewährt. 11.10 Die gelieferte Sache bleibt im Eigentum der GK-VAM oder eines von der GK-VAM beauftragten Sublieferanten. 11.11 Der Vertragspartner ist der GK-VAM für alle Schäden, die aus nicht bedingungs- oder sachgemäßem Gebrauch beziehungsweise unpfleglicher Behandlung der Mietsache entstehen, ersatzpflichtig. Den Schaden des zufälligen Unterganges sowie einer zufälligen Beschädigung trägt der Vertragspartner. Im Falle eines Totalschadens und bei Verlust hat der Vertragspartner den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen, bei Beschädigung hat der Vertragspartner den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen, wenn eine Reparatur unmöglich oder unwirtschaftlich wäre, ansonsten hat der Vertragspartner die Reparaturkosten zu tragen. 11.12 Der Vertragspartner ist verpflichtet, der GK-VAM unverzüglich Störungen der Mietsache oder etwaige Änderungen, welche im Zusammenhang mit der Mietsache stehen, mitzuteilen. Bei Verletzung dieser Pflicht stehen der GK-VAM Schadenersatzansprüche gegen den Vertragspartner zu. Dies gilt insbesondere bei Beschlagnahme, Pfändungen oder ähnlichen Maßnahmen Dritter, bei Änderung der Betriebsverhältnisse, die eine Schädigung oder Gefährdung der Mietsache begründen oder diese erhöhen, bei Konkurs-, Ausgleichsanträgen oder sonstigen Anträgen auf Eröffnung von Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vertragspartners sowie im Falle der Liquidation des Geschäftsbetriebes des Vertragspartners. 11.13 Der Vertragspartner ist während der gesamten Mietdauer verpflichtet, die Mietgegenstände vor Beschädigung und Verlust, insbesondere vor Witterungseinflüssen und Diebstahl zu schützen. Die Organisation der Bewachung der zur Verfügung gestellten Gegenstände erfolgt durch den Vertragspartner und auf dessen Kosten. 11.14 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung der GK-VAM Veränderungen des Mietgegenstandes, insbesondere An- und Einbauten, vorzunehmen. Der Vertragspartner darf weder Dritten Rechte an der Mietsache einräumen (Untervermietung) noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten. 11.15 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gemietete Sache vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen, soweit erforderlich für Wartung und Pflege der Mietsache zu sorgen, notwendige Reparaturen, einschließlich Ersatzteile für die Erhaltung der Betriebsbereitschaft der Mietsache sofort sach- und fachgemäß unter Verwendung von Original – oder mit Zustimmung der GK-VAM gleichwertiger Ersatzteile, auf seine Kosten durch die GK-VAM vornehmen zu lassen. Die Kosten für Reparaturen infolge Abnutzung gehen zu Lasten der GK-VAM. 11.16 Der Vertragspartner ist verpflichtet, der GK-VAM schriftlich Auskunft über den Aufstellort der Mietsache zu erteilen. Die GK-VAM ist jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand zu besichtigen oder durch einen Beauftragten besichtigen zu lassen. 11.17 Wird zwischen den Vertragsparteien anlässlich einer Open-Air-Veranstaltung vereinbart, dass die GK-VAM die Mietsache überwacht, hat die GK-VAM insbesondere folgende Rechte (a) die GK-VAM kann die Mietsache außer Betrieb setzen oder gegebenenfalls abbauen, wenn durch die Witterung eine Gefahr für die Mietsache oder für die körperliche Unversehrtheit von anwesenden Personen besteht. (b) die GK-VAM kann die Mietsache abschalten oder abbauen, wenn Krawall oder Aufruhr die Mietsache gefährden. Wird gemäß den vorstehenden Voraussetzungen die Mietsache außer Betrieb gesetzt oder abgebaut, ist der Vertragspartner nicht berechtigt, daraus Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art gegen die GK-VAM abzuleiten. Der Entgeltanspruch der GK-VAM bleibt zur Gänze bestehen. Die GK-VAM hat das Recht, Anweisungen zur Vermeidung von Gefahren zu geben. Der Vertragspartner verpflichtet sich, diesen Anweisungen unverzüglich Folge zu leisten und auf mögliche Gefahren auch gegenüber Dritten hinzuweisen. 11.18 Die Mietdauer wird nach Tagen oder Wochen berechnet. Die Mietzeit beginnt mit dem Aussondern der Mietgegenstände aus dem Unternehmensstandort der GK-VAM, sie endet mit dem Eintreffen der Mietgegenstände am Unternehmensstandort der GK-VAM. Bei Nichtbenutzung gemieteter Gegenstände welche beim Vertragspartner verbleiben, wird ein Abzug nicht gewährt. 11.19 Im Falle vorzeitiger Beendigung des Mietvertrages aufgrund eines vom Vertragspartner zu vertretenden Verhaltens ist die GK-VAM berechtigt, das Mietentgelt für die gesamte ursprüngliche Vertragszeit zu berechnen. 11.20 Bei Ablauf der Miete verpflichtet sich der Vertragspartner, die Mietsache in einen mangelfreien Zustand an die GK-VAM zurückzugeben. Bei verspäteter Rückgabe einer Mietsache an die GK-VAM hat der Vertragspartner der GK-VAM jeden Schaden zu ersetzen. Wird die Mietsache nicht in mangelfreiem Zustand zurückgegeben, hat der Vertragspartner unbeschadet weiterer Schadenersatzansprüche der GK-VAM für die Zeit, die für die Instandsetzung erforderlich ist, den vollen Mietpreis zu entrichten. Die GK-VAM ist verpflichtet, den Eingang des Mietgegenstandes zu bestätigen. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe der Mietsache verlängert sich die Mietvereinbarung nicht automatisch. Der GK-VAM steht für diese Zeit unbeschadet weiterer Ansprüche Nutzungsentschädigung zumindest in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu. 11.21 Beim Betreiben von Video- und Audiosystemen dürfen vom Vertragspartner eingesetzte Bild- und Tonwiedergaben nur nach den Bedingungen der jeweiligen Lizenzinhaber erfolgen. Bei EDV-Systemen darf zu verwendende Software nur für das einzeln dazu bestimmte Gerät benutzt werden. Der Vertragspartner stellt die GK-VAM im Falle nicht bedienungsgemäßer Nutzung von Bild- und Tonmaterialien sowie von Software von allen Schadenersatzansprüchen der Lizenzinhaber frei. 11.22 Bei Anmietung von drahtlosen Mikrofonanlagen und Betriebsfunkgeräten hat der Vertragspartner sicherzustellen, dass der Einsatz der Anlagen nach den jeweils gültigen Bestimmungen der Regulierungsbehörden für Post und Telekommunikation erfolgt.

12 Besondere Bestimmungen für Werkleistungen/Aufbau

12.1 Soweit die GK-VAM (auch nur teilweise oder innerhalb eines Gesamtvertrages) als Werkunternehmer tätig wird, sind zusätzlich die in diesem Kapitel angeführten Bestimmungen anzuwenden. 12.2 Der Vertragspartner verpflichtet sich, für Unterkunft (Einzelzimmer mit Dusche) und Verpflegung des von der GK-VAM zur Erbringung der vereinbarten Werkleistung notwendigen Personales zu sorgen oder ersatzweise den Betrag von € 150,00 ( im Inland) oder 200,00 (im Ausland) pro Person zuzüglich zum vereinbarten Entgelt zu bezahlen. 12.3 Der Vertragspartner hat im Falle von Anlieferungen oder zu erbringenden Werkleistungen vor Ort für ausreichende Vorkehrungen zu sorgen, um die Fahrzeuge der GK-VAM ordnungsgemäß zum Veranstaltungsort zu- und abfahren lassen zu können, sowie für ausreichende Parkmöglichkeiten für die Fahrzeuge der GK-VAM Sorge zu tragen. Erforderliche Park- und Durchfahrtsgenehmigungen sind vom Vertragspartner vor Anlieferung oder Aufnahme der Tätigkeit durch die GK-VAM zu besorgen. 12.4 Der Vertragspartner hat auf seine Kosten alles zu tun, damit die Arbeiten rechtzeitig beginnen und ohne Störung durchgeführt werden können. Vor Beginn der Arbeiten hat er der GK-VAM und deren Subunternehmen die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasser- und ähnlicher Anlagen zu machen. Der Vertragspartner muss der GK-VAM die zu beachtenden Unfallverhütungsvorschriften bekanntgeben. Entsprechende Vorarbeiten sind durch den Vertragspartner rechtzeitig zu erfüllen.

13 Besondere Bestimmungen für Dienstleistungen der Arbeitskräfteüberlassung

13.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln alle Rechtsbeziehungen im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung der GK-VAM und dem Beschäftigerbetrieb (im Folgenden kurz Beschäftiger). Die GK-VAM erklärt, Verträge nur aufgrund dieser AGB schließen zu wollen und widerspricht hiermit ausdrücklich allfälligen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners. Solche gelten nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 13.2 GK-VAM beschäftigt Arbeitskräfte zur Überlassung an Dritte und übernimmt in eigener und selbstständiger Organisation die Bereitstellung von Arbeitskräften an den Beschäftiger. Die Überlassung erfolgt ausschließlich aufgrund dieser AGB und unter Berücksichtigung der einschlägigen gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen wie insbesondere des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), sowie des Kollektivvertrages für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (ArbeiterInnen) bzw. des Kollektivvertrages für Angestellte im Handwerk, im Gewerbe sowie in der Dienstleistung. Gegenstand der Arbeitskräfteüberlassung ist die Bereitstellung von Arbeitskräften, nicht die Erbringung bestimmter Leistungen. Die überlassenen Arbeitskräfte stehen unter der Dienstaufsicht des Beschäftigers und arbeiten unter dessen Führung, Weisung und Verantwortung. GK-VAM schuldet daher insbesondere keinen wie immer gearteten Erfolg. Weiters besteht keine Haftung des Überlassers für Schäden und oder Folgeschäden, die von überlassenen Arbeitskräften verursacht werden. 13.3 Das von der GK-VAM an die überlassenen Arbeitskräfte zu bezahlende Entgelt richtet sich nach dem im jeweiligen Beschäftigerbetrieb gültigen Kollektivvertrag, sowie nach den Entlohnungsregelungen des Kollektivvertrages für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (ArbeiterInnen) bzw. des Kollektivvertrages für Angestellte im Handwerk, im Gewerbe sowie in der Dienstleistung. Der Auftraggeber ist daher verpflichtet, bereits vor Vertragsabschluss den in seinem Betrieb für die überlassene Arbeitskraft anzuwendenden Kollektivvertrag, etwaige das Entgelt betreffende Betriebsvereinbarungen und sonstige schriftliche Vereinbarungen mit dem Betriebsrat über die betriebsübliche Entgelthöhe schriftlich unverzüglich bekannt zu geben, um eine ordnungsgemäße Entlohnung der überlassenen Arbeitskräfte durch GK-VAM zu gewährleisten. Ändert sich nach der Auftragserteilung die Entlohnung für die überlassenen Arbeitskräfte aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassungen, ist die GK-VAM berechtigt, ab deren Inkrafttreten das vereinbarte Entgelt für die Überlassung im selben Prozentausmaß anzuheben. Sollten Arbeitskräfte über einen vereinbarten oder voraussichtlichen Endtermin beschäftigt werden, gelten die Honorarbestimmungen auch über diesen Termin hinaus. Für den Fall, dass die überlassene Arbeitskraft aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Informationen des Beschäftigers nicht korrekt entlohnt wird, haftet der Beschäftiger für die nachzubezahlende Entgeltdifferenz und ist die GK-VAM berechtigt, das vereinbarte Entgelt für die Überlassung in einem der Differenz zur tatsächlichen Entlohnung entsprechenden Prozentausmaß zu erhöhen und nach zu verrechnen. Bei Einsatz der überlassenen Arbeitskraft außerhalb des ständigen Betriebssitzes des Beschäftigers ist dieser verpflichtet, die GK-VAM rechtzeitig vor Abschluss des Überlassungsvertrages über eine derartige außerhalb des Betriebssitzes vorgesehene Verwendung zu informieren. Unterlässt der Beschäftiger diese Informationspflicht oder sind die Einsatzorte vor Vertragsabschluss nicht bekannt, erklärt sich der Beschäftiger ausdrücklich mit der Bezahlung eines höheren als des vereinbarten Stundensatzes zur Abdeckung der notwendigen Aufwandersätze (Tag- und Nächtigungsgelder) zuzüglich 15% Bearbeitungsgebühr einverstanden. 13.4 Der Beschäftiger ist verpflichtet, sämtliche gesetzliche Bestimmungen, insbesondere das Arbeitnehmerschutzgesetz, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Gleichbehandlungsgesetz und das Arbeitszeitgesetz zu beachten. Verletzt der Beschäftiger gesetzliche Bestimmungen, so hält dieser den Überlasser für allfällige daraus resultierende Nachteile schad- und klaglos. Der Beschäftiger nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass er gemäß § 6 Abs. 1 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz als Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzrechtes gilt. 13.5 Der Beschäftiger ist für den technischen Arbeitnehmerschutz und die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflichten während der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers verantwortlich. Dem Beschäftiger steht hinsichtlich der überlassenen Arbeitskräfte die Anleitungs-, Weisungs- und Aufsichtspflicht zu. Er hat die überlassenen Arbeitskräfte vor Arbeitsaufnahme zu unterweisen, aufzuklären und den überlassenen Arbeitskräften erforderliche, ordnungsgemäße und sichere Werkzeuge, Ausrüstung, Arbeitsmittel und Arbeitsschutzausrüstung zur Verfügung stellen. Nachweise über Einschulung oder Unterweisungen, sind der GK-VAM auf deren Verlangen vorzulegen und diesem allenfalls erforderliche Auskünfte zu erteilen. 13.6 Vor der Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder Geräten, für deren Betrieb überlassene Arbeitskräfte Bewilligungen oder Berechtigungen benötigen, hat der Beschäftiger das Vorhandensein der entsprechenden Bewilligungen oder Berechtigungen zu überprüfen. Sofern überlassene Arbeitskräfte für den Auftraggeber Dienstfahrten mit dienstnehmereigenen Personenkraftwagen verrichten, übernimmt der Beschäftiger die Haftung für etwaige Unfall-schäden an diesen Personenkraftwagen, dem Unfallgegner und/oder Dritten und hält den Überlasser diesbezüglich schad- und klaglos. GK-VAM haftet weiters nicht für Schäden, die am oder durch die Benützung von Arbeitsgeräten, Maschinen und Fahrzeugen usw. entstehen, die die überlassene Arbeitskraft bei der Erbringung ihrer Arbeitsleistung benützt. 13.7 Der Beschäftiger verpflichtet sich, Arbeitskräfte des Überlassers während einer Mindesteinsatzdauer von neun Kalendermonaten (Facharbeiter, kaufmännische und technische Angestellte) bzw. sechs Kalendermonaten (Arbeiter) nicht abzuwerben, es sei denn, es wird darüber eine schriftliche Vereinbarung zwischen der GK-VAM und dem Beschäftiger getroffen. Für den Fall, dass der Beschäftiger mit einer überlassenen Arbeitskraft vor Ablauf dieser Mindesteinsatzdauer ein Dienstverhältnis oder dienstnehmerähnliches Verhältnis eingeht, hat der Beschäftiger der GK-VAM ein Vermittlungshonorar in Höhe von 2,5 Bruttomonatsentgelten (Facharbeiter, kaufmännische und technische Angestellte) bzw. 1,5 Bruttomonatsentgelten (Arbeiter) des abgeworbenen Mitarbeiters (zuzüglich Umsatzsteuer) zu bezahlen. 13.8 Der Beschäftiger nimmt zur Kenntnis, dass eine Überprüfung der tatsächlichen Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte der GK-VAM nicht stattfinden kann. GK-VAM leistet nur dafür Gewähr, dass die überlassenen Arbeitskräfte jene Qualifikation aufweisen, die sie durch Einsichtnahme in Zeugnisse der überlassenen Arbeitskräfte überprüfen kann. 13.9 Bei Beginn der Überlassung ist der Beschäftiger verpflichtet, die überlassenen Arbeitskräfte hinsichtlich Qualifikation und Arbeitsbereitschaft zu überprüfen. Entspricht eine überlassene Arbeitskraft der vereinbarten Qualifikation oder hinsichtlich Arbeitsbereitschaft nicht, ist dies GK-VAM umgehend, jedenfalls aber binnen 48 Stunden nach Überlassungsbeginn schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls die vereinbarte Qualifikation als bestehend gilt und sämtliche Ansprüche wegen Gewährleistung und Schadenersatz ausgeschlossen sind. Liegt eine mangelhafte Qualifikation oder Arbeitsbereitschaft vor und verlangt der Beschäftiger rechtzeitig Verbesserung, wird die betreffende Arbeitskraft innerhalb angemessener Frist durch eine Ersatz Arbeitskraft mit gleicher oder ähnlicher Qualifikation ausgetauscht, es sei denn die Vertragspartner vereinbaren eine Nachschulung der betreffenden Arbeitskraft. Allfällige Schadenersatzansprüche des Beschäftigers wegen nicht gehöriger Vertragserfüllung sind jedenfalls mit EUR 4.000,00 begrenzt. Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Beschäftigers sind bei sonstigem Verlust binnen fünf Monaten gerichtlich geltend zu machen. 13.10 GK-VAM haftet nicht für allfällige durch überlassene Arbeitskräfte verursachte Schäden, Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von der überlassenen Arbeitskraft zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellten Werkzeugen, Arbeitsgeräten, Maschinen, Fahrzeugen, Vorrichtungen oder sonst übergebene Sachen und Geldbeträge. Bei Abberufung oder Austausch von Arbeitskräften sind Schadenersatzansprüche gegen GK-VAM ausgeschlossen. 13.11 Für Folge- und Vermögensschäden von überlassenen Arbeitskräften verursachte Produktionsausfälle und für Pönaleverpflichtungen, die der Beschäftiger gegenüber seinem Kunden eingegangen ist, besteht keine Haftung der GK-VAM. Für das Unterbleiben oder die Verzögerung der Arbeitsleistungen, insbesondere bei höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall der überlassenen Arbeitskraft, besteht ebenfalls keine Haftung der GK-VAM. 13.12 Ausdrücklich vereinbart wird, dass eine Haftung der GK-VAM überdies nur dann in Betracht kommt, wenn diese grobes Verschulden oder Vorsatz trifft. Der Beschäftiger haftet der GK-VAM für sämtliche Nachteile, die dieser durch Verletzung einer vom Beschäftiger wahrzunehmenden Vertragspflicht erleidet. Der Beschäftiger hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, von der allfällige Schäden, die durch überlassene Arbeitskräfte verursacht werden, umfasst sind.

14 Besondere Bedingungen für Lehrgänge/Workshops/Fortbildungen

14.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln das alle Geschäftsbeziehungen im Bereich zwischen der Kundin bzw. dem Kunden (nachfolgend „Vertragspartner“ genannt) und der event-akademie, eine Marke der Gerhard Kampits Veranstaltungsmanagement GmbH (nachfolgend nur „GK-VAM“ genannt). Die GK-VAM erklärt, Verträge nur aufgrund dieser AGB schließen zu wollen und widerspricht hiermit ausdrücklich allfälligen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners. Solche gelten nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 14.2 Zu diesen AGB können für einzelne Veranstaltungen zusätzlich besondere Bedingungen anwendbar sein. Diese sind in der jeweiligen Veranstaltungsbeschreibung ausgewiesen. 14.3 Der Vertragspartner stellt durch eine schriftliche Anmeldung ein verbindliches Angebot zum Abschluss des Vertrags. Die GK-VAM bestätigt die Anmeldung in der Regel per E-Mail, wodurch der Vertrag zustande kommt. 14.4 Die Anmeldung (oder ggf. Umbuchung/Stornierung) ist grundsätzlich schriftlich (https://event-akademie.at, per E-Mail oder postalisch) zu tätigen. Eine telefonische Anmeldung muss schriftlich vom Vertragspartner und der GK-VAM rückbestätigt werden. 14.5 Die Reihung der Teilnahmemöglichkeit an einer Veranstaltung erfolgt nach Einlangen der Anmeldungen bei der GK-VAM. Jede Anmeldung ist verbindlich. 14.6 Die jeweils aktuellen Lehrgangskosten werden auf der Homepage event-akademie.at veröffentlicht bzw. können schriftlich bei der GK-VAM erfragt werden. Im Falle von Schreib- bzw. Druckfehlern auf Angeboten und Internetseiten, behält sie die GK-VAM vor, den Vertrag z. B. wegen Irrtums anzufechten. 14.7 Der Vertragspartner erhält bei verbindlicher Anmeldung mit der Buchungsbestätigung eine Rechnung, ausgestellt auf den in der Anmeldung angeführten Rechnungsempfänger. Diese ist sofort fällig und spätestens 3 Werktage vor Veranstaltungsbeginn mittels Banküberweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto (IBAN / BIC) einzubezahlen. Sollte dies aus terminlichen Gründen nicht möglich sein, ist eine Überweisungsbestätigung bei Veranstaltungsbeginn vorzulegen. Die Zustellung der Buchungsbestätigung/Rechnung erfolgt auf die in der Anmeldung genannte E-Mailadresse und nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners auch auf dem Postweg. 14.8 Abweichend von den Punkten 3.5 und 3.6 dieser AGBs ist das Entgelt immer vor der jeweiligen Veranstaltung zur Gänze fällig. Die GK-VAM behält sich vor, die Teilnahme an der Veranstaltung vom rechtzeitigen Eingang des Entgelts abhängig zu machen. 14.9 Alle weiteren in Punkt 3 aufgeführten Bestimmungen gelten unverändert für die hier angebotenen Leistungen der GK-VAM. 14.10 Die Lehrgangsunterlagen sind im Rechnungsbetrag inbegriffen, insofern nicht bei Vertragsankündigung oder im Angebot anderes angeführt ist. Eine Weitergabe an Dritte oder Vervielfältigung der Lehrgangsunterlagen ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung seitens der GK-VAM nicht gestattet. 14.11 Die GK-VAM behält sich das Recht vor, Änderungen des Lehrgangsinhalts, des Veranstaltungsortes und / oder von Terminen vornehmen zu können. Diese Anpassungen und / oder Änderungen können aufgrund von z. B. Gesetzesänderungen, technischen Entwicklungen oder sonstigen wichtigen Gründen notwendig sein. 14.12 Für entstandene Aufwendungen und / oder sonstige Ansprüche des Vertragspartners aufgrund der vorgenannten Anpassungen oder Änderungen kann kein Ersatz abgeleitet werden. 14.13 Die Ausstellung einer Teilnahmebestätigung erfolgt nur, wenn der Lehrgangsteilnehmer mindestens 2/3 der geplanten Lehrgangseinheiten (16 h) persönlich anwesend war. 14.14 Sollte der Vertragspartner die Teilnahmebestätigung am Ende des Lehrgangs nicht persönlich ausgehändigt bekommen können, wird ihm diese innerhalb von 7 Tagen per E-Mail an die von ihm genannte E-Mailadresse zugesandt und nur auf ausdrücklichen Wunsch hin auf dem Postweg. 14.15 Die GK-VAM behält sich das Recht vor, Personen, die den Lehrgang nachhaltig stören, ohne Erstattung der Lehrgangsgebühr, von der weiteren Teilnahme auszuschließen. Für zusätzlich entstandene oder entstehende Kosten und / oder den entgangenen Gewinn übernimmt die GK-VAM keine Haftung. 14.16 Ist der Vertragspartner ein Konsument im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), gelten für den Rücktritt vom Vertrag die gesetzlichen Bestimmungen und Fristen gem. Konsumentenschutz- bzw. Fern- und Auswärtsgeschäftgesetz. 14.17 Um sein Rücktrittsrecht auszuüben, muss der Konsument mittels schriftlicher Erklärung (E-Mail oder Brief) seinen Rücktritt von diesem Vertrag bekannt geben. Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es bei einem schriftlichen Rücktritt aus, dass die Mitteilung über die Ausübung des Rücktrittsrecht am letzten Tag der Rücktrittsfrist per Email einlangt bzw. postalisch an die folgende Postadresse abgesendet wird: Gerhard Kampits Veranstaltungsmanagement GmbH, Hochstrasse 23a Top 3c, 2540 Bad Vöslau, Österreich. 14.18 Beginnt die GK-VAM auf Wunsch des Vertragspartners noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Vertragserfüllung, ist zu beachten, dass a) bei vollständiger Vertragserfüllung ein Rücktritt nicht mehr möglich ist, b) wenn der Vertrag noch nicht vollständig erfüllt ist, vom Vertragspartner ein anteiliger Kostenersatz zu zahlen ist. Dieser berechnet sich anhand der besuchten Lehrgangsstunden. 14.19 Für alle weiteren Vertragspartner gelten die unter Punkt 9 dieser AGBs angeführten Bestimmungen. 14.20 Bei Abbruch eines Lehrgangs und / oder Nichtteilnahme an einem Lehrgang ohne ausdrücklichen Rücktritt vom Vertrag bzw. Kündigung des Vertrags durch den Vertragspartner wird der Rechnungsbetrag nicht rückerstattet. 14.21 Die GK-VAM behält sich vor a) bei zu geringer Anzahl von teilnehmenden Personen; b) einem kurzfristigen Ausfall von Referentinnen bzw. Referenten; c) technischem Gebrechen; d) höhere Gewalt; e) aus anderen wichtigen Gründen; den angekündigten Lehrgang abzusagen. In diesem Fall wird der eingezahlte Rechnungsbetrag dem Vertragspartner refundiert. 14.22 Im Falle einer Absage seitens der GK-VAM werden die Vertragspartner eine Woche vor Lehrgangsbeginn bzw. spätestens bei Eintreffen einer der unter 14.21 genannten Gründe verständigt. 14.23 Ein weitergehender Schadenersatzanspruch des Vertragspartners durch eine Absage der Veranstaltung seitens der GK-VAM, insbesondere Stornogebühren / Rechnungen für Hotel, Reise, etc. und / oder einem entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. 14.24 Für persönliche Gegenstände der teilnehmenden Personen einschließlich der Lehrgangsunterlagen wird von der GK-VAM keine Haftung übernommen. 14.25 LehrgangsteilnehmerInnen haften für Schäden, welche sie vorsätzlich und / oder fahrlässig und / oder grob fahrlässig verursachen. Für allfällige Schäden kann in diesem Fall keinerlei Haftung durch die GK-VAM übernommen werden. 14.26 Betreffend Haftungen und Schadenersatz gelten alle unter Punkt 8 festgehaltenen Bedingungen. 14.27 Die GK-VAM übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Publikationen, Webseiten bzw. Homepages. Etwaige Druck- bzw. Schreibfehlern können vorkommen. 14.28 Den Anweisungen der Referentin bzw. des Referenten sowie den Sicherheitshinweisen am Veranstaltungsort ist unbedingt Folge zu leisten. 14.29 Informationen zur Datenverarbeitung durch die GK-VAM sowie zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie unter https://event-akademie.at/datenschutzerklaerung.

15 Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz der GK-VAM.

16 Änderungen

16.1 Änderungen der AGB können von GK-VAM vorgenommen werden und sind auch für bestehende Vertragsverhältnisse wirksam. Eine Kundmachung erfolgt durch Aushang in den Geschäftsräumen der GK-VAM. 16.2 Änderungen der AGB werden dem Vertragspartner schriftlich (auch per E-Mail) mitgeteilt. Die Änderungen gelten als akzeptiert, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von 14 Tagen einlangend nach Aussendung der Mitteilung schriftlich den Vertrag mit Wirksamwerden der Änderung kündigt. Die Kündigung wird wirkungslos, falls sich die GK-VAM innerhalb 14 Tagen ab Zugang der Kündigung bereit erklärt, gegenüber dem Vertragspartner auf die Änderung der AGB zu verzichten.

17 Schlussbestimmungen

17.1 Auf jedes Rechtsgeschäft zwischen der GK-VAM und deren Vertragspartner ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. 17.2 Als Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten wird das Handelsgericht Wiener Neustadt vereinbart. Die GK-VAM ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Vertragspartner zuständiges Gericht anzurufen. 17.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, der GK-VAM eine Verlegung seiner Geschäftsadresse bekannt zu geben. Zustellungen an den Vertragspartner gelten an jene Geschäftsanschrift des Vertragspartners als ordnungsgemäß zugestellt, welche der GK-VAM zuletzt schriftlich mitgeteilt wurde.

Gerhard Kampits Veranstaltungsmanagement GmbH
Wr. Neustädter Straße 20, 2542 Kottingbrunn

Tel: +43 2252 700 426 0
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